Hundehaltung
Registrierung / Mutationen
Alle in der Schweiz wohnhaften Hundehaltenden müssen in der nationalen Hundedatenbank Amicus registriert sein.
Ersthundehaltende müssen sich vorgängig beim Einwohnerdienst des Wohnortes melden. Dieser erfasst die Personalien in der zentralen Hundedatenbank Amicus. Ihre Benutzerdaten erhalten Sie anschliessend per Post oder E-Mail. Daraufhin kann die Registrierung über den Tierarzt erfolgen.
Welpen müssen in den ersten drei Monaten vom Tierarzt einen Mikrochip implantiert erhalten. Führen Sie einen Hund aus dem Ausland ein, so müssen Sie innerhalb von zehn Tagen nach der Einfuhr dessen Kennzeichnung von einem Tierarzt überprüfen lassen. Der Tierarzt registriert anschliessend in beiden Fällen den Hund in Amicus.
Innert 10 Tagen sind Amicus zudem folgende Mutationen zu melden:
- Weitergabe (z.B. Verkauf oder Schenkung)
- Übernahme (z.B. Kauf oder Geschenk)
- Export und Tod des Hundes
Sie können dies entweder über www.amicus.ch oder über die kostenlose Applikation animundo erfassen. Sobald Sie Ihr Amicus-Konto mit animundo verbinden, können Sie Ihre registrierten Hunde und die elektronische ePetCard einsehen, sowie Halterwechsel und Vermisstmeldungen verwalten. Zudem bietet animundo weitere zahlreiche praktische Funktionen rund um Ihr Haustier. Weitere Informationen finden Sie unter www.animundo.ch.
Namens- und Adressänderungen müssen direkt der Einwohnerkontrolle Dintikon bekanntgegeben werden.
Hundetaxe
Alle Hunde ab dem dritten Lebensmonat (auch die aus eigener Zucht) sind meldepflichtig. Die Hundetaxe beträgt Fr. 120.00 und wird jährlich Anfang Mai durch die Abteilung Finanzen in Rechnung gestellt.
Pflicht zur Aufnahme des Kots
Die Aufnahme des Kots in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie entlang von Strassen und Wegen ist obligatorisch. Bei Missachtung dieser Pflicht können Hundehaltende mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken belegt werden.
Standorte Robidog
Hunde auf den Schul-, Sport- und Freizeitanlagen der Gemeinde Dintikon
- Hunde sind auf den öffentlichen Anlagen an der Leine zu führen.
- Hunde dürfen weder auf den Sportplatz noch auf die übrigen Plätze. Sie dürfen auch nicht in öffentliche Räume mitgenommen werden.
Dokumente
Amicus Broschüre "Ich werde Hundehalter"
Amicus Handbuch Hundehalter
Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Homepage des Kantonalen Veterinärdienstes
Gesetzliche Grundlagen
Hundegesetz vom 15.3.2011 (HuG)
§ 5 Allgemeine Pflichten
1 Hundehaltende sind verpflichtet (…)
b) ihren Hund jederzeit unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu halten (...)
Verordnung zum Hundegesetz vom 7.3.2012 (HuV)
§ 7 Beseitigung des Hundekots
1 In Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie auf Strassen und Wegen muss der Hundekot aufgenommen und in Abfallbehältern entsorgt werden.
Polizeireglement der Gemeinde Dintikon
§ 26
1 Auf öffentlichem Grund sind Tierhalter, insbesondere Hunde- und Huftierhalter verpflichtet, den Tierkot einzusammeln und zweckmässig zu entsorgen.
2 Es gelten für den Hundekot die Bestimmungen des Hundegesetzes
Reglement über die Benützung der Schul-, Sport- und Freizeitanlagen der Gemeinde Dintikon
Art. 27
Hunde sind auf den öffentlichen Anlagen an der Leine zu führen. Hundekot ist aufzunehmen und in die dafür vorgesehenen Behältnisse zu entsorgen. Hunde dürfen nicht auf die Spielfelder, Sportrasen, Allwetterplätze, Sandfelder und in öffentliche Räume mitgenommen werden.
