Gesamterneuerungswahlen für die Amtsperiode 2026-2029; Anmeldeverfahren
06.05.2025
Im Jahr 2025 finden die Gesamterneuerungswahlen für die Gemeindebehörden und Kommissionen statt. Die Wahltermine wurden – in Übereinstimmung mit den offiziellen Wahl- und Abstimmungsterminen – auf den 28. September 2025 (1. Wahlgang) und den 30. November 2025 (2. Wahlgang) fixiert. Es werden gewählt:
- Gemeinderat (5 Mitglieder)
- Gemeindeammann
- Vizeammann
- Finanzkommission (3 Mitglieder)
- Steuerkommission (3 Mitglieder und 1 Ersatzmitglied)
- Wahlbüro (2 Mitglieder und 1 Ersatzmitglied)
Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten des Wahlkreises zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei bis spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag, d. h. bis Freitag, 15. August 2025, 12.00 Uhr, einzureichen.
Das erforderliche Formular kann bei der Gemeindekanzlei Dintikon bezogen werden. Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR).
Regelung für die Gemeinderatswahlen
Die fünf Mitglieder sowie der Gemeindeammann und der Vizeammann werden in einem Wahlgang gewählt. Stimmen für den Gemeindeammann oder den Vizeammann sind nur gültig, wenn diese auf dem gleichen Wahlzettel auch die Stimme als Gemeinderat erhalten (§ 27a Abs. 2 GPR). Bei den Gemeinderatswahlen ist im ersten Wahlgang keine stille Wahl möglich. Es findet zwingend ein Urnengang statt (§ 30b GPR).
Regelung für die übrigen Behördenwahlen
Sind weniger oder gleich viele wählbare Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der neue Vorschläge eingereicht werden können. Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebende Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt. Für allenfalls noch zu vergebende Sitze ist eine Wahl an der Urne durchzuführen (§ 30a GPR).